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HEILMITTELWERBEGESETZ - HWG
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Naturheilpraxis Wesseling

Sigrid Lutter, Heilpraktikerin

Bahnhofstr. 38
50389 Wesseling

Tel.: 0 22 36 - 37 82 96
Fax: 0 22 36 - 37 82 98

E-mail: info@naturheilpraxis-wesseling.de



Sprechstunden

Montag - Freitag:
9.00 h - 12.30 h

Montag & Donnerstag
13.30 h -17.00 h

Hausbesuche
sowie Termine nach Vereinbarung

Stand: September 2005

Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens

(HEILMITTELWERBEGESETZ - HWG)1

Neugefasst durch Bekanntmachung vom 19.10.1994 (BGBl. I S. 3068); zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29.August 2005 (BGBl. I S. 2570).

§ 1

(1)

Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für

1.

Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,

1a

Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes,

2.

andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die

Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten,

Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht,

sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage

auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische

Notwendigkeit bezieht.

(2)

Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des

Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes. Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch

Gegenstände zur Körperpflege im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und

Bedarfsgegenständegesetzes.

(3)

Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Ankündigen oder Anbieten von

Werbeaussagen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.

(4)

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Werbung für Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden.

(5)

Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht

Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten

Arzneimittel erforderlich sind.

(6)

Das Gesetz findet ferner keine Anwendung beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf das

Bestellformular und die dort aufgeführten Angaben, soweit diese für eine ordnungsgemäße Bestellung

notwendig sind.

1.

Die Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 2, mit der operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die

Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit

bezieht (so genannte "Schönheitsoperationen"), in den Anwendungsbereich des HWG einbezogen

werden, sowie § 4a Abs. 2 HWG treten zum 01. April 2006 in Kraft.

Stand: September 2005

§ 2

Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, die

der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln,

Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel

treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwenden.

§ 3

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.

wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine

therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,

2.

wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass

a)

ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,

b)

bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen

Wirkungen eintreten,

c)

die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,

3.

wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben

a)

über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln,

Medizinprodukten, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der

Verfahren oder Behandlungen oder

b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen

oder tätig gewesenen Personen gemacht werden.

§ 3a

Unzulässig ist eine Werbung für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht

nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten. Satz 1 findet

auch Anwendung, wenn sich die Werbung auf Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen bezieht,

die nicht von der Zulassung erfasst sind.

§ 4

(1)

Jede Werbung für Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des

Arzneimittelgesetzes muss folgende Angaben enthalten:

1.

den Namen oder die Firma und den Sitz des pharmazeutischen Unternehmers,

2.

die Bezeichnung des Arzneimittels,

3.

die Zusammensetzung des Arzneimittels gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6

Buchstabe d des Arzneimittelgesetzes,

4.

die Anwendungsgebiete,

5.

die Gegenanzeigen,

6.

die Nebenwirkungen,

7.

Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren

Stand: September 2005

Umhüllungen vorgeschrieben sind,

7a.

bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche

Verschreibung abgegeben werden dürfen, der Hinweis

"Verschreibungspflichtig",

8.

die Wartezeit bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt

sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen.

Eine Werbung für traditionelle pflanzliche Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz

registriert sind, muss folgenden Hinweis enthalten: "Traditionelles pflanzliches

Arzneimittel zur Anwendung bei . [spezifiziertes Anwendungsgebiet/spezifizierte

Anwendungsgebiete] ausschließlich auf Grund langjähriger Anwendung.

(1a)

Bei Arzneimitteln, die nur einen arzneilich wirksamen Bestandteil enthalten, muss der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2

die Bezeichnung dieses Bestandteils mit dem Hinweis: "Wirkstoff:" folgen; dies gilt nicht, wenn in der Angabe

nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung des Wirkstoffs enthalten ist.

(2)

Die Angaben nach den Absätzen 1 und 1a müssen mit denjenigen übereinstimmen, die nach § 11 oder §

12

des Arzneimittelgesetzes für die Packungsbeilage vorgeschrieben sind. Können die in § 11 Abs. 1 Satz 1

Nr. 3 Buchstabe a und c und Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht gemacht

werden, so können sie entfallen.

(3)

Bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise ist der Text "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die

Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen

deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben. Bei einer Werbung für Heilwässer tritt an die Stelle der

Angabe "die Packungsbeilage" die Angabe "das Etikett" und bei einer Werbung für Tierarzneimittel an die Stelle

der Angabe "Ihren Arzt" die Angabe "den Tierarzt". Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 können entfallen.

Satz 1 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben

sind, es sei denn, dass in der Packungsbeilage oder auf dem Behältnis Nebenwirkungen oder sonstige Risiken

angegeben sind.

(4)

Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben müssen von den übrigen Werbeaussagen deutlich

abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein.

(5)

Nach einer Werbung in audiovisuellen Medien ist der nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 vorgeschriebene Text

einzublenden, der im Fernsehen vor neutralem Hintergrund gut lesbar wiederzugeben und gleichzeitig zu

sprechen ist, sofern nicht die Angabe dieses Textes nach Absatz 3 Satz 4 entfällt. Die Angaben nach

Absatz 1 können entfallen.

(6)

Die Absätze 1, 1a, 3 und 5 gelten nicht für eine Erinnerungswerbung. Eine Erinnerungswerbung liegt vor,

wenn ausschließlich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der

Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder dem Hinweis: "Wirkstoff:" geworben

wird.

§ 4a

(1)

Unzulässig ist es, in der Packungsbeilage eines Arzneimittels für andere Arzneimittel oder andere Mittel zu

werben.

Stand: September 2005

(2)

Unzulässig ist es auch, außerhalb der Fachkreise für die im Rahmen der vertragsärztlichen

Versorgung bestehende Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels zu werben.

§ 5

Für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung

freigestellt sind, darf mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden.

§ 6

Unzulässig ist eine Werbung, wenn

1.

Gutachten oder Zeugnisse veröffentlicht oder erwähnt werden, die nicht von wissenschaftlich oder

fachlich hierzu berufenen Personen erstattet worden sind und nicht die Angabe des Namens,

Berufes und Wohnortes der Person, die das Gutachten erstellt oder das Zeugnis ausgestellt

hat,sowie den Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens oder Zeugnisses enthalten,

2.

auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige Veröffentlichungen Bezug genommen

wird, ohne dass aus der Werbung hervorgeht, ob die Veröffentlichung das Arzneimittel,

das Verfahren, die Behandlung, den Gegenstand oder ein anderes Mittel selbst betrifft, für

die geworben wird, und ohne dass der Name des Verfassers, der Zeitpunkt der

Veröffentlichung und die Fundstelle genannt werden,

3.

aus der Fachliteratur entnommene Zitate, Tabellen oder sonstige

Darstellungen nicht wortgetreu übernommen werden.

§ 7

(1)

Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten,

anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.

es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die

durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen

Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt;

2.

die Zuwendungen oder Werbegaben in

a)

einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder

b)

einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware

gewährt werden;

für apothekenpflichtige Arzneimittel gilt dies nur, soweit die Zuwendungen oder

Werbegaben zusätzlich zur Lieferung eines pharmazeutischen Unternehmers oder

Stand: September 2005

Großhändlers an die in § 47 des Arzneimittelgesetzes genannten Personen, Einrichtungen

oder Behörden gewährt werden,

3.

die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen

Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder

Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für

Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des

Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;

4.

die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder

Ratschlägen bestehen oder

5.

es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach

ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person

dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und

in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).

Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur

Verwendung in der ärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des

Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2)

Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher

Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den

wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als

im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3)

Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden

zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit

der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

§ 8

Unzulässig ist die Werbung, Arzneimittel im Wege des Teleshopping oder bestimmte Arzneimittel im Wege

der Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 2 Nr. 6a oder § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes zu beziehen.

§ 9

Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden

oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder

Tier beruht (Fernbehandlung).

§ 10

(1)

Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und

Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.

Stand: September 2005

(2)

Für Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu

beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden.

§ 11

(1)

Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel

nicht geworben werden

1.

mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen

Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf,

2.

mit Angaben, dass das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung,

der Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich, zahnärztlich,

tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder

angewendet wird,

3.

mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf,

4.

mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der

Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des

Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,

5.

mit der bildlichen Darstellung

a)

von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten,

Leiden oder Körperschäden,

b)

der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines

Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende

Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung,

c)

des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer

Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am

menschlichen Körper oder an seinen Teilen,

6.

mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen

deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind,

7.

mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,

8.

durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von

Anschriften verbunden ist,

9.

mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck missverständlich oder nicht

deutlich erkennbar ist,

10.

mit Veröffentlichungen, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden,

Körperschäden oder krankhafte Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und mit den in

der Werbung bezeichneten Arzneimitteln, Gegenständen, Verfahren, Behandlungen oder anderen

Mitteln zu behandeln, sowie mit entsprechenden Anleitungen in audiovisuellen Medien,

11.

mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder

Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen,

12.

mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren

richten,

13.

mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall

abhängig ist,

14.

durch die Abgabe von Mustern oder Proben von Arzneimitteln oder durch Gutscheine

dafür,

15.

durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder

Stand: September 2005

Gegenständen oder durch Gutscheine dafür.

Für Medizinprodukte gilt Satz 1 Nr. 6 bis 9, 11 und 12 entsprechend.

(2)

Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen nicht mit Angaben geworben

werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen

Behandlung entspricht oder überlegen ist.

§ 12

(1)

Außerhalb der Fachkreise darf sich die Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht auf die

Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A der Anlage zu diesem Gesetz

aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen beziehen, die Werbung für Arzneimittel außerdem

nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt B dieser Anlage

aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Tier. Abschnitt A Nummer 2 der Anlage findet keine

Anwendung auf die Werbung für Medizinprodukte.

(2)

Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise

darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung dieser Krankheiten oder Leiden beziehen. Dies gilt

nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.

§ 13

Die Werbung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist unzulässig, wenn

nicht ein Unternehmen mit Sitz oder eine natürliche Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich

dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nach diesem Gesetz unbeschränkt

strafrechtlich verfolgt werden kann, ausdrücklich damit betraut ist, die sich aus diesem Gesetz ergebenden

Pflichten zu übernehmen.

§ 14

Wer dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 15

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3a eine Werbung für ein Arzneimittel betreibt, das der Pflicht zur Zulassung unterliegt

und das nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist oder als zugelassen gilt,

2.

eine Werbung betreibt, die die nach § 4 vorgeschriebenen Angaben nicht enthält oder

entgegen § 5 mit der Angabe von Anwendungsgebieten wirbt,

3.

in einer nach § 6 unzulässigen Weise mit Gutachten, Zeugnissen oder Bezugnahmen

auf Veröffentlichungen wirbt,

Stand: September 2005

4.

entgegen § 7 Abs. 1 und 3 eine mit Zuwendungen oder sonstigen Werbegaben

verbundene Werbung betreibt,

4a.

entgegen § 7 Abs. 1 als Angehöriger der Fachkreise eine Zuwendung oder

sonstige Werbegabe annimmt,

5.

entgegen § 8 eine dort genannte Werbung betreibt,

6.

entgegen § 9 für eine Fernbehandlung wirbt,

7.

entgegen § 10 für die dort bezeichneten Arzneimittel wirbt,

8.

auf eine durch § 11 verbotene Weise außerhalb der Fachkreise wirbt,

9.

entgegen § 12 eine Werbung betreibt, die sich auf die in der Anlage zu §12 aufgeführten Krankheiten oder

Leiden bezieht,

10.

eine nach § 13 unzulässige Werbung betreibt.

(2)

Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3)

zuwiderhandelt.

(3)

Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die

Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 16

Werbematerial und sonstige Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 14 oder eine

Ordnungswidrigkeit nach § 15 bezieht, können eingezogen werden. § 74 a des Strafgesetzbuches und

§ 23

des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

§ 17

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleibt unberührt.

§ 18

Werbematerial, das den Vorschriften des § 4 nicht entspricht, jedoch den Vorschriften des Gesetzes in der bis

zum 10. September 1998 geltenden Fassung, darf noch bis zum 31. März 1999 verwendet werden.

Stand: September 2005
Anlage (zu § 12)

Krankheiten und Leiden,

auf die sich die Werbung gemäß § 12

nicht beziehen darf

A.

Krankheiten und Leiden beim Menschen

1.

Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige

Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen,

2.

bösartige Neubildungen,

3.

Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit,

4.

krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.

B. Krankheiten und Leiden beim Tier

1.

Nach der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über

meldepflichtige Tierkrankheiten in ihrer jeweils geltenden Fassung anzeige- oder

meldepflichtige Seuchen oder Krankheiten,

2.

bösartige Neubildungen,

3.

bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen, Ziegen und Schafen,

4.

Kolik bei Pferden und Rindern.

Akupressur

Akupunktur

Bach-Blüten-Therapie

Darmsanierung

Dorntherapie

Eigenbluttherapie

Hypnose

Schröpfen

Schmerztherapie nach Siener

Ohrakupunktur

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Freie Heilpraktiker e.V.

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